Das ist Sabrina 's Urteil!

Urteil

Die Sklavin Sabrina hat durch wiederholtes Fehlverhalten, bewußtes Verstoßen gegen vereinbarte Regeln und Gebote, Nichtbeachtung von Verboten und ihr insgesamt starrsinniges und unbelehrbares Verhalten gezeigt, daß sie nur durch eine dauerhafte Gefangenschaft von ihren unerlaubten Handlungen abgehalten werden kann.

Die Sklavin Sabrina hat bereits mehrere Kerkerstrafen als Kettensträfling verbüßen müssen. Am 19. Juli 1997 wurde sie daher mit dem Brandmal der Kettensträflinge versehen. Diese Strafen haben aber offenbar ihr Verhalten nicht nachhaltig zum Positiven beeinflussen können.

Die Sklavin Sabrina wird daher wegen wiederholtem Ungehorsam zu einer lebenslänglichen Kerkerstrafe als Kettensträfling verurteilt.

Durch die Bestrafung soll sichergestellt werden, daß der Kettensträfling Sabrina keine Möglichkeiten mehr hat, weitere Zuwiderhandlung und Verstöße zu begehen. Außerdem soll durch die Bestrafung dem Kettensträfling Gelegenheit gegeben werden, über ihr Fehlverhalten nachzudenken und dafür zu büßen.

Für den Vollzug der Strafe wird daher folgendes festgelegt:

  1. Die Verurteilte wird als Kettensträfling Sabrina ihre lebenslängliche Kerkerstrafe im Kellerverlies verbüßen.
  2. Der Kettensträfling Sabrina wird während der gesamten Haftzeit in schwere Eisen gelegt.
    Diese umfassen:

    Alle Eisen werden dauerhaft verschlossen (verschraubt und vernietet), nur das Schutzschild des Keuschheitsgürtels wird mittels Vorhängeschloß versperrt und kann bei Bedarf geöffnet werden.

  3. Der Kettensträfling Sabrina wird im sogenannten Kellerverlies an der Wand mittels zweier, je 4 Meter langen Ketten an Halseisen und Taillengurt dauerhaft angekettet.
  4. Der Kettensträfling Sabrina trägt während der gesamten Haftzeit als Sträflingsanzug ständig einen Neoprenanzug mit Füßlingen, eine Kopfhaube aus Neopren und Converse-Turnschuhe.
  5. Jeder Freitag wird für den Kettensträfling Sabrina zum "Tag der Busse" erklärt. Sie wird dazu für jeweils 24 Stunden in den Sitzkäfig in ihrem Verlies gesperrt. An diesem Tag gibt es als Nahrung nur Brotbrei und Wasser. Außerdem bekommt der Kettensträfling während der gesamten Käfigzeit den Fütterungsknebel angelegt.
  6. Dem Kettensträfling Sabrina können ihm Rahmen des Vollzugs der Kettenstrafe noch weitere, erzieherische Maßnahmen auferlegt werden. Dies kann beispielsweise die Verschärfung der Ketten, Entzug der PC-Benutzung, etc. sein. Die Entscheidung hierüber trifft der Kerkermeister.
  7. Bei guter Führung und reuigem Verhalten kann der Sklavin vom Kerkermeister Straferleichterung zugestanden werden. Die Art und der Umfang der Straferleichterung bestimmt allein der Kerkermeister.
  8. Die Einnahme von Genußmitteln (Nikotin, Kaffee, Alkohol, Schokolade, etc.) ist für den Kettensträfling Sabrina während des gesamten Strafvollzuges untersagt. Der Kerkermeister hat dafür zu sorgen, daß der Kettensträfling Sabrina keinen Zugang zu derartigen Genußmitteln hat.
  9. Der Kettensträfling Sabrina darf bei guter Führung in ihrem Verlies einen PC benutzen. Dieser hat jedoch keinen direkten, externen Datenzugang. Die Sklavin darf eMails verfassen, welche nach anschließender Prüfung - und gegebenenfalls Korrektur - durch den Kerkermeister entsprechend weitergeleitet wird. eMails an die Sklavin werden entsprechend zugestellt.
  10. In regelmäßigen Abständen wird durch den Kerkermeister überprüft, ob der Kettensträfling Sabrina durch ihr Verhalten gezeigt hat, daß sie einer Begnadigung würdig ist. Die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung aus der Kerkerhaft trifft einzig und allein der Kerkermeister. Eine vorzeitige Entlassung kann frühestens nach einer angemessenen Mindestzeit der Strafverbüßung von 2 Monaten erfolgen.
  11. Der Kettensträfling Sabrina hat die ihr auferlegte Strafe geduldig und mit Reue zu ertragen. Jeder Versuch, sich der Strafe zu entziehen, wird auf das Strengste bestraft. Hierzu zählen insbesondere Versuche, sich aus den angelegten Eisen und/oder der Kerkerhaft zu befreien.
  12. Während des Strafvollzuges hat der Kettensträfling Sabrina dem Kerkermeister jederzeit die Befriedigung aller sexueller oder sonstiger Verlangen zu erfüllen bzw. für diese zur Verfügung zu stehen.

Verhandelt und vereinbart am 8. Februar 1998

Beginn Strafvollzug am 8. Februar 1998, 14:00 Uhr


Erklärung des Kerkermeisters Thomas

Als für den Strafvollzug an dem Kettensträfling Sabrina verantwortlicher Kerkermeister verpflichte ich mich, für den ordnungsgemäßen Vollzug des obigen Urteils zu sorgen. Ich verspreche, den Strafvollzug mit aller erforderlichen Strenge umzusetzen, dabei jedoch immer darauf zu achten, daß dadurch keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Sträflings erfolgt.

Mir ist bekannt, daß sich der Kettensträfling Sabrina weder direkt (durch Notschlüssel oder Werkzeuge) noch indirekt (durch ein Safeword) aus eigener Kraft dem Strafvollzug entziehen kann. Ich werde daher mit besonderer Sorgfalt auf alle Anzeichen und Umstände achten, welche auf eine mögliche Gefährdung des Kettensträflings hindeuten alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen durchführen, um diese Gefährdung abzuwenden.

Ich verpflichte mich jedoch auch, jegliche Wünsche des Sträflings bezüglich Aussetzung der Bestrafung und/oder Erleichterung der Haftbedingungen während des Vollzugs nicht zu berücksichtigen, solange erkennbar ist, daß kein Risiko für die Gesundheit des Kettensträflings besteht.

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Thomas, für den Strafvollzug verantwortlicher Kerkermeister


Erklärung des Kettensträflings Sabrina

Ich erkenne das obige Urteil in allen Punkten an und unterwerfe mich hiermit dem festgelegten Strafvollzug durch den für mich verantwortlichen Kerkermeister Thomas.

Mir ist bewußt, daß der Strafvollzug als lebenslängliche Kerkerstrafe ohne zeitliche Beschränkung erfolgt und eine Aussetzung des Vollzuges nur durch den verantwortlichen Kerkermeister Thomas erfolgen kann.

Mir ist weiterhin bewußt, daß mein Körper für die gesamte Dauer des Strafvollzugs in schwere Eisen gelegt und dadurch meine Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird.

Ich erkläre hiermit, daß alle von mir während des Strafvollzuges geäußerten Wünsche bezüglich Aussetzung der Bestrafung und/oder Erleichterung der Haftbedingungen durch den verantwortlichen Kerkermeister Thomas nicht berücksichtigt werden sollen und dürfen.

Mir ist bekannt, daß ich weder direkt (durch Notschlüssel oder Werkzeuge) noch indirekt (durch ein Safeword) die Möglichkeit habe, mich aus eigener Kraft dem Strafvollzug zu entziehen.

Ich erkläre weiter, daß ich während und nach der Beendigung des Strafvollzuges keinerlei Klagen oder Forderungen gegenüber dem verantwortlichen Kerkermeister Thomas erheben werde, solange er seine oben genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

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Sabrina, zu lebenslänglicher Kerkerstrafe verurteilter Kettensträfling


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